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Die ABN AMRO Bank N.V. Frankfurt Branch, ist Teil der weltweit agierenden ABN AMRO Gruppe. ABN AMRO, ihre Geschäftseinheiten und/oder ihre Verwaltungsräte, Führungskräfte und Mitarbeiter können Beteiligungen an oder Positionen in den entsprechenden Wertpapieren halten oder gehalten haben oder als Market-Maker für solche Wertpapiere aufgetreten sein. Solche Geschäftseinheiten oder Personen können ferner zu den erwähnten Unternehmen Geschäftsbeziehungen unterhalten oder unterhalten haben, diesen Corporate- Finance- oder andere Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben oder im Management dieser Unternehmen mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die vergangene Performance ist nicht zwangsläufig ein Hinweis auf die zukünftige Entwicklung eines Investments. Der Wert einer Anlage kann aufgrund verschiedener Faktoren steigen oder fallen und es besteht deshalb die Möglichkeit, dass Anleger nicht den ursprünglich investierten Betrag zurückerhalten. Aufgrund von Wechselkursschwankungen können sich Anlagewerte vergrößern oder vermindern.
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1. Schutzumfang
Die ABN AMRO Bank N.V. Frankfurt Branch ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Bank e.V. angeschlossen. Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze):
a)
(i) 5 Mio. Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Mio. Euro für nicht finanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15 % der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25 % des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensicherungsfonds.
b)
Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Mio. Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 30 Mio. Euro für nicht finanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75 % der Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Satz 2 und 3 geschützt.
c)
Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Mio. Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Mio. Euro für nicht finanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75 % der Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Satz 2 und 3 geschützt.
d)
Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen.
Einlagen sind Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind, wie zum Beispiel Guthaben auf Girokonten, Festgelder, Spareinlagen, Sparbriefe und Namensschuldverschreibungen. Maßgeblich ist die Definition in § 6 Absatz 1 des Statuts des Einlagensicherungsfonds deutscher Banken. Der Einlagensicherungsfonds erbringt Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit die Einlagen die Sicherungsgrenze einer etwaigen Heimatland-Einlagensicherung übersteigen. Der Umfang der etwaigen Heimatland-Einlagensicherung kann im Internet auf der Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adresse auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird.
Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind, und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a)(ii), (b)(ii) und (c)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namenschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt.
Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird.
2. Sicherungsgrenzen
Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbands mitgeteilt worden ist und im Internet unter www.bankenverband.de abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben.
3. Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds
Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbesondere dessen § 6 geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter www.bankenverband.de aufgerufen werden.
4. Forderungsübergang
Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.
5. Auskunftserteilung
Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Wesentliche Informationen über Bankdienstleistungen
Das neue Zahlungsrecht (PSD2) erlaubt Drittdienstleistern (Third Party Provider = TPP) nach Zustimmung des Kunden den Zugriff auf Zahlungskonten. Wir bieten interessierten TPPs eine Sandbox zum Testen dieser Schnittstelle an. Nähere Informationen erhalten Sie über den folgenden Link: https://www.bank-verlag.de/psd2-bethmannbank
Entnehmen Sie Informationen hierzu bitte dem Dokument "Hinweis zur Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung (Bail-in)" (PDF 173 KB)
Als Bank ist es unser Ziel, Ihnen als Kunden Produkte und Serviceleistungen anzubieten, die Ihre Anforderungen und die von Ihnen erwarteten Standards erfüllen. Daher ist es unser höchster Anspruch, dass Sie mit unseren Leistungen zufrieden sind. Sollte es dennoch vorkommen, dass Sie eine Beschwerde an uns richten möchten, erfolgt der Dialog mit Ihnen in verständlichen Schritten, damit Sie zeitnah und transparent von uns eine Antwort erhalten. Ihre Beschwerde ist auch eine wichtige Quelle für die permanente Optimierung unserer Servicequalität. Sie wird daher kostenlos von uns individuell, objektiv und angemessen bearbeitet.
Bitte entnehmen Sie alle weiteren Informationen zur Einreichung und zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens dem folgenden Dokument "Grundsätze des Beschwerdeverfahrens" (PDF 468 KB) .
Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de ) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, Fax: (030) 1663-3169, E-Mail: schlichtung@bdb.de, zu richten.
Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.